Donnerstag, 05 Dezember 2024
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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Veranstaltungstechnik

I. Allgemeine Bestimmungen
Vermietung
Angebote, Rechte und Pflichten
Sofern im Angebot kein Reservierungszeitraum genannt ist, sind
sämtliche Angebote freibleibend.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
II. Preise
Vermietung
Bindung, Zurückbehaltung, Aufrechnung
Sofern keine besondere Bindefrist vereinbart wurde, ist der Vermieter 14 Tage an den abgegebenen Preis gebunden.
Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter nicht bestrittenen Forderungen.
III. Verzug, Haftung, Pflichten
Teilzahlungen, Verzug
Vermietung

Zahlungsverzug, Haftung, Pflichten und Obliegenheiten des Mieters
Die in den Bestätigungen des Vermieters genannten Zahlungsziele sind verbindlich.
Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor
Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe
vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher
Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell
gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die
Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen
Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige
Reparaturzeit.
Es obliegt dem Mieter, die Mietgegenstände ausreichend zu versichern
Nach Übergabe der Mietsache (Abschluss des Aufbaus bis Beginn des Abbaus), im Fall von Dry Hire ab Herausgabe der Mietsache, bis Rücknahme haftet der Mieter im vollen Umfang. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe des Neuwertes; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung. Keine Haftung des Vermieters für die ordnungsgemäße Aufstellung von
Mietmodulen bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Mieters/Bestellers über Art und Zustand des Einsatzortes und/oder der Zuwegung. Der Mieter ist für dieordnungsgemäße Zuwegung und für den tragenden  Untergrund der Mietsache am Einsatzortes  verantwortlich.
Sofern der Mietvertrag die Gestellung von Personal für Auf- und Abbau bzw. Bewachung vorsieht, hat der Mieter dieses auf eigene Kosten bereitzustellen. Nicht vorhandenes Hilfspersonal für Auf- und Abbau wird vom Vermieter mit 30,- EUR/Stunde berechnet.
Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und
Windsicherung der gemieteten Sache.
Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.
Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, oder falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter auch von Dritten
angemietete Gegenstände einsetzt. Es obliegt auch in diesem Fall dem Mieter, diese Mietgegenstände ausreichend zu versichern. Der Mieter stellt den Vermieter und eventuelle Untermieter ausdrücklich von Regressansprüchen der Versicherung frei.
IV. Lieferung und Lieferverzug, Rücktritt, Ersatzleistung
Vermietung
Rücktritt des Mieters, Ersatzleistung
Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden
Stornokosten: 
Bis 60 Tage vor Aufbaubeginn 30% der Vertragssumme,
bis 30 Tage vor Aufbaubeginn 50% der Vertragssumme,
bis 10 Tage vor Aufbaubeginn 75% der Vertragssumme, 
danach ist die volle Vertragssumme fällig.
Sollte dem Vermieter durch nicht vorhersehbare Ereignisse die
Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, so verpflichtet sich dieser, eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen.
V. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
Vermietung
Gerichtsstand unter Kaufleuten ist Bremervörde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten diese nicht ausreichen, ist die unwirksame Bestimmung derart umzudeuten, dass der von beiden Teilen angestrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst erreicht wird.

Anschrift

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Wilckens Hof 27
27432 Bremervörde
Telefon:
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04761-9241698
04761-9707812
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